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In der Weihnachtszeit sind durch brennende ausgelöste Brände leider ein ständiges Streitthema zwischen Versicherungen und deren Kunden. Besonders fragwürdig war dabei die Argumentation eines Kunden, der darauf verwiesen hat, dass er – während er selbst ein Bad genommen hat – die brennenden gerade nicht alleine zurück gelassen hat, sondern sein 6-Jähriges Kind in deren Nähe zurück ließ.

Nicht nur dennoch, sondern gerade deswegen war sein Verhalten aber grob fahrlässig: Brennende Kerzen sind das eine, wobei die Rechtsprechung nicht automatisch eine grobe fahrlässigkeit annimmt, wenn man brennende Kerzen zurücklässt: Es gibt Sonderfälle, in denen durchaus nur Fahrlässigkeit angenommen wird, so etwa wenn wegen des Liebesspiels der Weihnachtskranz vergessen wird (OLG Düsseldorf, 4 U 182/98) oder wenn man plötzlich und nachvollziehbar aus der Wohnung herausgeholt wird (OLG Oldenburg, 2 U 61/99).

Hier aber war ein 6-Jähriges Kind nicht nur keine geeignete Aufsicht, vielmehr muss man ein alleine gelassenes 6-Jähriges Kind durchaus als zusätzliche Gefahrenquelle im Zusammenspiel mit brennenden Kerzen einstufen. Wer daher auch noch bewusst ein so kleines Kind mit offenem Feuer alleine lässt, der muss sich den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit machen lassen, was zur Folge hat, dass die Versicherungsleistung entfällt (Ag Eisenhüttenstadt, 6 C 566/01).

Und auch wenn man getrunken hat gilt: Aufpassen. Das Landgericht Coburg (13 O 714/07) erkannte eine Fahrlässigkeit, als sich jemand bei brennenden Kerzen angetrunken/betrunken auf eine Couch zum schlafen legte.

Anmerkung: Zu (echten) Weihnachtskerzen am Weihnachtsbaum ist anzumerken, dass die Rechtsprechung hier durchaus eine gewisse Zeitspanne zugesteht, die man den Baum auch alleine lassen darf. In einer Gesamtschau sind sicherlich bis zu 10 Minuten vertretbar, das AG Neunkirchen vertrat sogar bis zu 15 Minuten, 3 U 22/97). Jedenfalls ist es nicht automatisch grob fahrlässig, überhaupt echte brennende Kerzen an einem Baum zu verwenden.

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