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Der gegen den Veranstalter eines Skinhead-Konzerts ausgesprochene polizeiliche Platz verweis war rechtmäßig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger mietete für den 15. November 2008 die Schützenhalle in Sinzig an, um dort nach eigenen Angaben seinen Geburtstag zu feiern. Bei der Veranstaltung traten zwei Skinhead-Bands auf. Gegen 23.00 Uhr forderte die Polizei den Kläger und weiteren Personen auf, die Schützenhalle zu verlassen. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Bei der Veranstaltung am 15. November 2008 habe es sich nicht um eine Geburtstagsfeier, sondern um ein Skinhead-Konzert gehandelt. Es sei zu erwarten gewesen, dass dabei Musik mit volksverhetzendem und gewaltverherrlichendem Inhalt gespielt werde. So habe die Polizei zerrissene Liedtexte mit strafwürdigen Aussagen gefunden. Der Platzverweis habe der Abwehr einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit gedient und sei deshalb rechtmäßig erfolgt.

Beschluss vom 13. Oktober 2009, Aktenzeichen: 7 A 10740/09.OVG

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