Strafrecht | Auto & Verkehr | Arbeitsrecht | Familienrecht | Gewerblicher Rechtsschutz | IT-Recht | (IT-)Vertragsrecht

Die Erklärung des Rundfunkteilnehmers, “keine Empfangsgeräte im Haushalt” bezeichnet nicht ausreichend den “Grund der Abmeldung” i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV, weil sie nicht hinreichend plausibel macht, dass und ab welchem Zeitpunkt der Rundfunkteilnehmer keine tatsächliche Verfügungsgewalt über die angemeldeten Rundfunkempfangsgeräte mehr innehatte und keine rechtlich verbindliche Benutzungsregelung mehr treffen konnte und/oder die technischen Voraussetzungen des Bereithaltens zum Empfang entfallen sind. (OVG Sachsen-Anhalt, AZ: 3 O 788/08)

Unsere Facebook-Seite hat bereits 828 Fans - folgen auch Sie uns und bleiben Sie auf dem Laufenden!

An dieser Stelle würden wir Ihnen gerne weitere Inhalte zeigen - dazu ist aber Ihre Einwilligung nötig, da u.a. Ihre IP-Adresse an externe Dienste wie Facebook und Twitter übermittelt wird. Wenn Sie das wünschen, klicken Sie bitte hier - Unsere Datenschutzerklärung

(Tags: , , , )

Ähnliche Artikel