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Kein BMW-Leasing bei “Hartz IV”

Wer seinen Lebensunterhalt nicht ganz aus seinem Einkommen bestreiten kann, hat Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem SGB II. Er muss aber alles tun, um seine Bedürftigkeit zu verringern.

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat jetzt beschlossen, dass die Ausgaben eines selbstständigen Videothek- und Bistrobetreibers für einen geleasten BMW 525d nicht von seinem erzielten Gewinn absetzbar sind. Die Fahrzeugkosten hatten fast die Hälfte der Einkünfte ausgemacht. Von den Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb dürften nur die notwendigen Betriebsausgaben abgezogen werden, bevor ergänzend -Leistungen gezahlt werden. Der Wagen sei für den Betrieb nicht erforderlich gewesen. Ein PKW der gehobenen Mittelklasse passe nach Meinung des Gerichts auch nicht zu den Lebensumständen der untersten Einkommensgruppen. Es müssten also zunächst die Gewinne – ohne Abzug der Kosten für den BMW – zum Lebensunterhalt verwendet werden, bevor der Staat einspringt.

Landesozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Juni 2009, L 5 AS 143/09 B ER, rechtskräftig.

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