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-Empfänger haben Anspruch auf Erstattung angemessener Unterkunftskosten. Bei selbstgenutztem Wohneigentum umfasst dies Aufwendungen, die zu dessen Erhalt geeignet und erforderlich sind. Ob dies auch für die Reparatur defekter Rollläden gilt, beurteilte der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem heute veröffentlichten Beschluss als fraglich. Jedenfalls aber bestehe keine Eilbedürftigkeit. Denn es sei nicht plausibel, dass die vom Kläger beklagten Gesundheitsbeschwerden auf die defekten Rollläden zurückzuführen seien.

In einem Eilverfahren hatten die Richter über den Antrag eines Mannes aus Offenbach zu entscheiden, der Hartz IV-Leistungen erhält. Der 62-Jährige lebt mit seiner Familie in einer Eigentumswohnung. Im April beantragte er die Übernahme der Reparaturkosten bzw. die Erneuerung von zwei defekten Rollläden. Weil diese nicht mehr schließen, leide er unter Schlaflosigkeit, Fluglärm sowie einer gestörten Privatsphäre. Hierdurch sei seine Gesundheit bereits beeinträchtigt. Die Arbeitsagentur lehnte die Kostenübernahme ab. Zur Begründung erklärte sie, dass nur jedes zweite Wohnhaus Rollläden habe. Ein Rollladen sei daher kein dringend notwendiger Erhaltungsgegenstand von Wohnraum. Diese Auffassung sei gegebenenfalls – so die Richter – in einem Hauptsacheverfahren zu überprüfen. Vor dieser Klärung sei die Arbeitsagentur mangels Eilbedürftigkeit jedenfalls nicht zu einer Kostenübernahme zu verpflichten.

(AZ L 7 AS 334/09 B ER – Der Beschluss ist unanfechtbar)

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