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Bei Subvention: Kein Vorzeitiger Maßnahmebeginn!

Die Stadt Schmallenberg muss eine ihr im März 2001 durch die Bezirksregierung Arnsberg für die Sanierung ihres Freibades gewährte Subvention in Höhe von fast 280.000 Euro plus Zinsen zurückzahlen. Eine Klage der Stadt gegen die Bezirksregierung auf Aufhebung des Bescheides, mit dem die Rücknahme des Zuwendungsbescheides ausgesprochen und der Förderbetrag nebst Zinsen zurückgefordert worden war, hatte keinen Erfolg. Dies entschied das Verwaltungsgericht Arnsberg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. November 2009.

Den Anstoß für die Rückforderung gab ein Bericht des Rechnungsprüfungsamtes Arnsberg, das die Bezirksregierung auf Fehler der Stadt im Subventionsverfahren hinwies. Das Verwaltungsgericht stellte jetzt fest: Die Stadt habe gegen das bei einer Subventionsvergabe regelmäßig zu beachtende Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns verstoßen. Sie habe bereits im Juli 1998 einen Auftrag zur Sanierung der technischen Anlage des Freibades erteilt, obwohl die Genehmigung der Bezirksregierung zum Vorhabenbeginn erst Anfang September 1998 erteilt worden sei. Mit ihrem Vortrag, die Auftragsvergabe im Juli 1998 sei unschädlich, weil diese nicht entsprechend formeller Vorgaben der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen und damit nicht wirksam erfolgt sei, könne die Klägerin nicht durchdringen. Vielmehr komme es darauf an, dass mit der Auftragsvergabe eine rechtsverbindliche Erklärung abgegeben werden sollte und die Sanierungsarbeiten aufgrund des Auftrags auch tatsächlich ausgeführt wurden. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, die Fördersumme ausgegeben zu haben. Ihre Vertreter hätten nämlich die Rechtswidrigkeit der Subventionsvergabe gekannt bzw. infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt.

Gegen das Urteil steht der Klägerin der Antrag auf Zulassung der Berufung zu, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu entscheiden hätte.

Aktenzeichen: 1 K 259/08

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