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Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) ist der Grundsicherungsträger (Arge oder Kommune) grundsätzlich verpflichtet, zeitgleich mit der Entscheidung über den vollständigen Wegfall von laufenden -Leistungen auch darüber zu entscheiden, ob er stattdessen dem -Bezieher Sachleistungen oder geldwerte Leistungen (z.B. Lebensmittelgutscheine) zur Verfügung stellt. Diese Verpflichtung leitet das LSG insbesondere aus dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes ab.

Geklagt hatte ein unter Betreuung stehender unter 25jähriger Leistungsempfänger aus Mönchengladbach, der ein wenige Monate altes Baby zu versorgen hat. Ihm hatte die Arge mit einem Sanktionsbescheid die Leistungen für drei Monate voll ständig gestrichen, weil er seinen Mitwirkungsobliegenheiten wiederholt nicht nach gekommen war. Hiergegen hatte der Leistungsempfänger einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht (SG) beantragt. Das SG hatte dem Leistungs empfänger Recht gegeben und den Sanktionsbescheid für vorläufig nicht voll ziehbar er

klärt. Diese Entscheidung hat das LSG bestätigt, weil die Arge nicht zeitgleich mit dem Sanktionsbescheid darüber entschieden hat, ob stattdes sen Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu gewähren sind. Diese zeit gleiche Ent scheidung sei erforderlich, weil das physische Existenz minimum eines Hartz IV-Empfänger auch bei Sanktionen im Blick zu behalten und der Leistungsfall so unter Kontrolle zu halten sei. Nach den gesetzlichen Vorga ben kann die Arge unter bestimmten Voraussetzungen bei Sanktionen statt der Geldleistung u.a. Lebensmittelgutscheine gewähren; dies soll sie tun, wenn der Leistungsempfänger mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemein schaft lebt. Nach der Entscheidung des LSG muss die Arge regelmäßig vor Verhängung einer Sanktion klären, ob die Gewährung z.B. von Lebensmittelgutscheinen im konkreten Fall erforderlich ist; der Leistungs empfänger darf nicht darauf verwiesen werden, dies nachträglich beantragen zu können.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2009, Az.: L 7 B 211/09 AS ER

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