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Zur Befangenheit bei Haftprüfungsterminen

Es liegt ein aktueller Beschluss des AG Aachen vor (unten als PDF-Download), der recht ausführlich das Thema der Befangenheit bei Haftprüfungsterminen beleuchtet.

Es gibt hier folgende Kernaussagen:

  • Der Ermittlungsrichter, der im Rahmen eines Haftprüfungstermins nicht über die Verteidigungssituation verhandelt (hier ging es um den Antrag des Wahlverteidigers, den Pflichtverteidiger zu entpflichten), ist nicht alleine deswegen Befangen. Vielmehr steht die Entscheidung nach §141 III, IV StPO gar nicht diesem Richter zu.
  • Auch das nicht Verhandeln der Frage, ob und warum der Wahlverteidiger keine Akteneinsicht erhalten hat, ändert daran nichts, da hier die Staatsanwaltschaft (§147 StPO) und wiederum nicht der Ermittlungsrichter zuständig ist.
  • Weiterhin ist aus dem kurzfristigen Anberaumen eines Fortsetzungstermins, ohne Absprache mit dem Wahlverteidiger, ebenfalls nicht auf eine Befangenheit zu schließen. Vielmehr wird hier dem Recht des Beschuldigten auf ein beschleunigtes Verfahren Genüge getan

Download des Beschlusses (anonymisiert) hier als PDF.

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