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Dem Unternehmer kann gegenüber seinem Nachunternehmer wegen der Mangelhaftigkeit von dessen Leistung auch dann ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen, wenn der Bauherr abgenommen und gezahlt hat.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. in einem jetzt veröffentlichten Urteil hin. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass ein Zurückbehaltungsrecht allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein könne. Mache der Unternehmer jedoch einen Anspruch auf Nachbesserung durch das Zurückbehaltungsrecht geltend, trete bei ihm keine finanzielle Bereicherung ein. Die Nachbesserung komme vielmehr unmittelbar dem Auftraggeber zugute (OLG Frankfurt a.M., 4 U 15/07).

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