Strafrecht | Auto & Verkehr | Arbeitsrecht | Familienrecht | Gewerblicher Rechtsschutz | IT-Recht | (IT-)Vertragsrecht

Muss der Vermieter aufgrund einer behördlichen Anordnung oder rechtlichen Verpflichtung bauliche Maßnahmen in der Wohnung durchführen, ist der Mieter verpflichtet, diese zu dulden.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) und wies damit einen Mieter in seine Schranken. Dieser hatte den Einbau einer neuen Heizungsanlage verweigert. Dieser war dem Vermieter unter Bußgeldandrohung durch das Umweltamt aufgegeben worden, da die alten Gaseinzelöfen in den Wohnungen nicht die Abgasgrenzwerte einhielten. Die Richter erläuterten ihre Entscheidung dahingehend, dass bauliche Maßnahmen aufgrund einer behördlichen Anordnung nicht unter die Maßnahmen fallen würden, für die das Gesetz bestimmte formelle Anforderungen an die Mitteilungspflichten vorsehe. Vielmehr würden sich die Anforderungen an die Ankündigung hier nach den konkreten Umständen unter Berücksichtigung der Dringlichkeit und des Umfangs der Maßnahme richten. Insbesondere sei der Mieter verpflichtet, an einer zeitnahen Terminsabstimmung mitzuwirken (BGH, VIII ZR 110/08).

Unsere Facebook-Seite hat bereits 828 Fans - folgen auch Sie uns und bleiben Sie auf dem Laufenden!

An dieser Stelle würden wir Ihnen gerne weitere Inhalte zeigen - dazu ist aber Ihre Einwilligung nötig, da u.a. Ihre IP-Adresse an externe Dienste wie Facebook und Twitter übermittelt wird. Wenn Sie das wünschen, klicken Sie bitte hier - Unsere Datenschutzerklärung

Weitere Artikel