Wer als Verkehrsunfallgeschädigter nachweisen muss, dass sich sein Fahrzeug noch oder wieder in einem verkehrstüchtigen Zustand befindet, darf dazu einen Sachverständigen seiner Wahl einschalten. Die Kosten einer sog. Besitzbescheinigung sind erstattungsfähig.
So entschied das Amtsgericht (AG) Braunschweig. Geklagt hatte ein Autofahrer, dessen Pkw bei einem Unfall schwer beschädigt worden war. Es lag ein Totalschaden vor, die Reparaturkosten lagen aber noch innerhalb der sog. 130-Prozent-Grenze. In derartigen Fällen kann der Pkw-Eigentümer die vollen Reparaturkosten erstattet verlangen, wenn er nachweist, dass er den Pkw zumindest noch sechs Monate weiter nutzt. Der Versicherer regulierte daher zunächst auf Totalschadensbasis, nach der Sechsmonatsfrist erstattete er nach Vorlage der Besitzbescheinigung auch die weitergehenden Reparaturkosten. Die Sachverständigenkosten für die Besitzbescheinigung übernahm er jedoch nicht. Das AG erkannte den Erstattungsanspruch an. Zu einer kostenlosen Besichtigung des Fahrzeugs durch den Schadenschnelldienst der Versicherung sei der Eigentümer nicht verpflichtet gewesen. Vielmehr habe er einen Sachverständigen seiner Wahl beauftragen dürfen (AG Braunschweig, 118 C 3380/08).
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Geschrieben in Verkehrsrecht, Zivilrecht