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Der Vermieter kann zur Begründung einer für ein Einfamilienhaus auf einen , der keine Angaben zu Einfamilienhäusern enthält, jedenfalls dann Bezug nehmen, wenn die geforderte innerhalb der Mietpreisspanne für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern liegt.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Vermieters. Dieser forderte von dem Mieter des vermieteten Einfamilienhauses vergeblich die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete auf 4,79 EUR/m². Er bezog sich dabei auf den örtlichen Mietspiegel. Der Mietspiegel enthielt den Hinweis “Bei Wohnungen in Zweifamilienhäusern (…) ist in der Regel vom oberen Tabellenwert auszugehen”.

Der BGH begründete die Verurteilung des Mieters damit, dass die Miete für Einfamilienhäuser im Regelfall über der Miete für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern liege. Dieser Erfahrungssatz werde durch den Hinweis im Mietspiegel gestützt, dass Wohnungen in kleineren Wohneinheiten in der Regel nach dem oberen Tabellenwert einzustufen seien. Vorliegend werde die Spanne für sonst vergleichbare Wohnungen in Mehrfamilienhäusern im örtlichen Mietspiegel mit 6,50 EUR bis 7,40 EUR angegeben. Damit habe es ferngelegen, dass die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete für Einfamilienhäuser mit den verlangten 4,79 EUR/m² überschritten würde (BGH VIII ZR 58/08).

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