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Der 12. Senat des Finanzgerichts (Az.: 12 K 4701/07 E) vertritt die Auffassung, dass Aufwendungen für nahe Angehörige in Serbien nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können, wenn nicht mit der dafür erforderlichen Sicherheit festgestellt werden könne, dass die Aufwendungen Unterhaltsleistungen darstellen. Die Steuerpflichtigen hätten nicht nachgewiesen, dass sie gegenüber den Zahlungsempfängern unterhaltsverpflichtet waren. Aus den von den Klägern vorgelegten amtlichen Unterhaltsbescheinigungen werde nicht deutlich, dass die Angehörigen tatsächlich über kein eigenes Einkommen verfügen.

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