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Das OVG Niedersachsen (11 LA 172/08) hat entschieden, dass die Kosten der Ersatzvornahme für ein Entfernen des Fahrrades nicht getragen werden müssen. Es muss eine nachhaltige Beeinträchtigung von Passanten (insbesondere Rollstuhlfahrern) und Bankbenutzern vorliegen. Dies ist nicht der Fall, wenn ausreichend Platz vorhanden und keine gravierende Störung verursacht worden ist.

Dabei geht das OVG auch auf die gerne genannte “optische Belästigung” ein:

Die von der Beklagten geltend gemachte „optische Belästigung“ ist nicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Vorstellungen der Beklagten oder der von ihr angeführten Öffentlichkeit zur Attraktivität der Verkehrsflächen stellen wie auch die weiteren ästhetischen Darlegungen zum „Werbecharakter“ des Bahnhofsvorplatzes gegenüber ortsfremden Reisenden keine straßenverkehrsrechtlichen Gründe dar. Derartige Erwägungen liegen – unabhängig von dem zur Gestaltung des Platzes betriebenen Verwaltungsaufwand – außerhalb des tatbestandlichen Anwendungsbereichs des § 1 Abs. 2 StVO (VG Lüneburg, a.a.O., NZV 2003, 255; Kettler, a.a.O., NZV 2003, 209).

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