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Der Betreiber eines Skiliftes ist verpflichtet, Metallpfosten an einer Talstation des Liftes zum Schutz der Skifahrer vor Verletzungen abzupolstern. Dies hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts mit einem Urteil vom 10.9.2008 entschieden und damit die vorausgehende anders lautende Entscheidung des Landgerichts abgeändert.

Der Kläger war als Skifahrer bei der Ankunft im Bereich der Talstation des beklagten Skiliftbetreibers in Hessen gestürzt und mit einem ungepolsterten Begrenzungspfosten aus Eisen kollidiert; er hatte dadurch einen dreifachen komplizierten Beinbruch erlitten.
Nach Auffassung des zuständigen 1. Zivilsenats war die Gefährlichkeit des harten und unnachgiebigen Eisenpfostens für den Liftbetreiber leicht erkennbar. Es sei eine allgemeinkundige Tatsache, dass sich gerade im Bereich von Lift-Talstationen besonders viele Skifahrer zusammenballten und es dort besonders häufig zu Kollisionen und Stürzen komme. Der Liftbetreiber hätte daher im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht den Begrenzungspfosten z.B. mit Schaumstoff, Strohsäcken oder ähnlichem abpolstern müssen.
In prozessualer Hinsicht nahm der Senat eine Beweiserleichterung zugunsten des klagenden Skifahrers an. Es spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Verletzung des Klägers auf der fehlenden Polsterung des Pfostens beruhe. Der beklagte Skiliftbetreiber habe dies nicht widerlegen können.

Als Schadensersatz sprach der Senat dem Kläger Verdienstausfall, Heilbehandlungskosten und ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt knapp 14.000,- € zu.

Die Entscheidung ist faktisch mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht angreifbar, da die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen wurde und die Voraussetzungen für eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorliegen.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.9.2008, Aktenzeichen 1 U 184/07

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