Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gab das Sozialgericht Detmold einem Antragsteller recht, der sich gegen die Absenkung des Arbeitslosengeldes II wandte. Die beklagte Arbeitsgemeinschaft (Arge) hatte zuvor die Arbeitslosengeld II Leistungen gesenkt, weil der Antragsteller die Weiterbeschäftigung in dem Betrieb seines Arbeitgebers durch arbeitsvertragswidriges Verhalten vereitelte.
Zu Unrecht, wie das Sozialgericht Detmold meinte, da vor Erteilung eines Absenkungsbescheides eine Anhörung des Antragstellers nicht erfolgte. Die unterlassene Anhörung eines Beteiligten stellt jedoch einen wesentlichen Mangel des Verwaltungsverfahrens dar und führt zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts. Zwar kann eine Anhörung bis zum Ende der letzten sozialgerichtlichen Tatsacheninstanz noch nachgeholt werden.
Eine Nachholung der Anhörung reicht jedoch dann nicht aus, wenn es – wie hier – um die sofortige Vollziehbarkeit des Absenkungsbescheides geht. Die sofortige Vollziehbarkeit stellt eine Ausnahme von der grundsätzlich eintretenden aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage dar und tritt bereits zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides ein. Ist der Bescheid wegen fehlender Anhörung rechtswidrig, wäre es nach Meinung des SG nicht gerechtfertigt, die sofortige Vollziehung dennoch eintreten zu lassen.
In einem solchen Fall ist es der Arge wegen ihrer fehlerhaften Verfahrensweise zuzumuten, eine endgültige Klärung erst im Hauptsacheverfahren zu erlangen.
Beschluss vom 21.08. 2008 – S 11 AS 251/08 ER-
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Geschrieben in Sozialrecht, Verwaltungsrecht