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Für erwachsene Kinder ohne Ausbildungsplatz erhalten die Eltern nach der gesetzlichen Regelung in § 32 Abs. 4 EStG grundsätzlich nur dann Kindergeld, wenn sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht. Während des Mutterschutzes und der anschließenden Betreuungszeit bleibt ein Kindergeldanspruch allerdings auch dann bestehen, wenn das Kind in dieser Zeit keine Bewerbungsbemühungen entfaltet.

Dies entschied der 10. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 25.9.2008 (Az.: 10 K 64/08).

Er hält eine solche Auslegung der gesetzlichen Regelung zumindest dann für verfassungsrechtlich geboten, wenn objektive Anzeichen für eine fortbestehende Ausbildungswilligkeit bestehen. Andernfalls läge sowohl ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 des Grundgesetzes als auch gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot vor.

Der Senat hat gegen das Urteil allerdings die Revision beim BFH in München zugelassen, weil das Verhältnis von Kinderbetreuung und dem “nicht Beginnen können” einer Berufsausbildung noch nicht abschließend geklärt sei. Der BFH hat in einem Urteil vom 15. 7. 2003 (VIII R 47/02) entschieden, dass für ein volljähriges Kind, das seine Berufsausbildung unterbricht, um das eigene Kind zu betreuen, kein Kindergeldanspruch besteht.

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