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Der Ehemann der Klägerin hatte seiner Tochter und deren Verlobtem beim Neubau ihres Einfamilienhauses geholfen. Nach 2,5 Stunden war er von der Leiter gefallen, als er ein Mauerstück wegstemmte, und hatte sich eine Beckenringfraktur zugezogen.

Die Beklagte hatte Versicherungsschutz abgelehnt, da der Ehemann der Klägerin weder als Beschäftigter noch wie ein solcher tätig geworden sei. Seine Tätigkeit sei eine freund­schaft­liche Gefällig­keits­leistung gewesen. Außerdem bezweifelte die Beklagte die geplante Dauer des Arbeitsein­satzes. Zunächst war von 2 Tagen gesprochen worden, danach von 14 Tagen.

Das Gericht bestätigte die Auffassung der Beklagten und stützte sich dabei auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Danach werde wie ein Versicherter tätig, wer eine ernstliche, dem fremden Unternehmen dienende Tätigkeit verrichte, die dem Willen des Unternehmers entspreche, die auch im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses verrichtet werden könnte und die im Hinblick auf die konkreten Umstände einer Tätigkeit auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich sei. Dies sei auch unter Verwandten möglich.

Ein Verwandter werde aber dann nicht wie ein Beschäftigter tätig, wenn die Tätigkeit nach Art, Umfang und Zeitdauer durch das ver­wandt­schaftliche Verhältnis geprägt sei. Je enger die verwandtschaftliche Beziehung sei, desto eher erscheine die Annahme ge­rechtfertigt, dass es sich um Gefälligkeitsdienste handele. Das Gericht ließ dahinstehen, welche der Angaben zur geplanten Dauer des Arbeitseinsatzes zutraf. Jedenfalls sei die Hilfeleistung noch familiär ge­prägt. Bei der Nähe der verwandtschaftlichen Beziehung zwischen Vater und Tochter sei eine solche Gefälligkeit zu erwarten gewesen.

Urteil vom 9. Dezember 2008 – Az. S 6 U 119/06 – (nicht rechtskräftig)

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