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Das Sozialgericht Detmold verpflichtete im Eilverfahren den Sozialhilfeträger zur Übernahme der Kosten für die Bestattung des Leichnams des bereits vor drei Wochen verstorbenen Ehemannes der bedürftigen Antragstellerin. Dies obgleich noch nicht geklärt war, ob weitere Verwandte finanziell in der Lage gewesen wären, die Bestattungskosten zu tragen.

Die angegangene Stadt hatte die Übernahme der Kosten deshalb abgelehnt, weil vor einer endgültigen Entscheidung zunächst zu prüfen sei, ob der mit der Antragstellerin nicht verwandte Sohn des Verstorbenen verpflichtet und in der Lage ist, für die Kosten aufzukommen. Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Die Hilfesuchende kann nicht darauf verwiesen werden, vor der Durchführung der Bestattung mögliche Ersatzansprüche gegen den Sohn des Verstorbenen zu realisieren.

Dabei besteht nämlich die Gefahr, dass die Bestattung noch länger hinausgezögert wird, zumal hier die Antragstellerin keinen Kontakt zu dem Sohn ihres Gatten hatte. Ein solcher Verweis kann – so das Gericht – bereits aus Gründen der Pietät nicht verlangt werden. Sollte sich später herausstellen, dass der Sohn zur Kostentragung verpflichtet ist, muss die Antragstellerin den zur Verfügung gestellten Betrag an die Stadt zurückzahlen. Insoweit hatte die Antragstellerin nur einen Anspruch auf Gewährung eines Darlehens.

Beschluss vom 13.03.2008 – S 6 SO 49/08 ER – (rechtskräftig)

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