Befreiung von der Studiengebühr während der Kindererziehung
9. Februar 2009 eingestellt von Redaktion
Kurz-Links: http://www.ferner-alsdorf.de/?p=560
Teilen: Auf XING | Auf Facebook | Bei Twitter
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat am 28. Januar 2008 den Klagen mehrerer Studentinnen gegen die Universität Duisburg – Essen auf Befreiung von der Studiengebühr stattgegeben. Die Studentinnen hatten bei der Universität wegen der Pflege und Erziehung ihrer minderjährigen Kinder einen Antrag auf Befreiung von den Studiengebühren gestellt. Diesen lehnte die Universität ab, weil die Klägerinnen bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss in einem Erststudium erworben hatten. Die Universität berief sich auf § 3 der Studienbeitrags- und Hochschulabgabenverordnung, der eine Befreiung für Studierende eines weiteren Studiums ausschließe.
Das Gericht erklärte § 3 dieser in ganz Nordrhein – Westfalen geltenden Verordnung für nichtig, weil das Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz eine Befreiung wegen der Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder umfassend, also auch für das Zweitstudium, vorsehe. Das zuständige Ministerium dürfe diese landesgesetzliche Regelung nicht durch eine Verordnung einschränken.
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein – Westfalen zugelassen.
Aktenzeichen: 4 K 1378/07 u.a.
Unsere Facebook-Seite hat bereits 828 Fans - folgen auch Sie uns und bleiben Sie auf dem Laufenden!An dieser Stelle würden wir Ihnen gerne weitere Inhalte zeigen - dazu ist aber Ihre Einwilligung nötig, da u.a. Ihre IP-Adresse an externe Dienste wie Facebook und Twitter übermittelt wird. Wenn Sie das wünschen, klicken Sie bitte hier - Unsere Datenschutzerklärung