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Auch wenn ein abgemahnter Wettbewerber eine Unterlassungserklärung unterschrieben hat, stehen ihm bei einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung Schadensersatzansprüche zu – jedenfalls sofern es offensichtlich ist, dass die Unterlassungserklärung nur abgegeben wurde, um weitere (juristische) Auseinandersetzungen zu verhindern.

AG Schleiden/Eifel, 01.12.2008, AZ: 9 C 158/08

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