Zum Schadensersatz bei rechtsmissbräuchlicher Abmahnung
29. Januar 2009 eingestellt von Redaktion
Kurz-Links: http://www.ferner-alsdorf.de/?p=545
Teilen: Auf XING | Auf Facebook | Bei Twitter
Auch wenn ein abgemahnter Wettbewerber eine Unterlassungserklärung unterschrieben hat, stehen ihm bei einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung Schadensersatzansprüche zu – jedenfalls sofern es offensichtlich ist, dass die Unterlassungserklärung nur abgegeben wurde, um weitere (juristische) Auseinandersetzungen zu verhindern.
AG Schleiden/Eifel, 01.12.2008, AZ: 9 C 158/08
Unsere Facebook-Seite hat bereits 828 Fans - folgen auch Sie uns und bleiben Sie auf dem Laufenden!An dieser Stelle würden wir Ihnen gerne weitere Inhalte zeigen - dazu ist aber Ihre Einwilligung nötig, da u.a. Ihre IP-Adresse an externe Dienste wie Facebook und Twitter übermittelt wird. Wenn Sie das wünschen, klicken Sie bitte hier - Unsere Datenschutzerklärung