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Wird zum angewandten Messverfahren, mit dem eine Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt worden ist, lediglich mitgeteilt, der Betroffene sei mit einer “stationären Geschwindigkeitsmessanlage” gemessen worden, ist das nicht ausreichend, um nachzuvollziehen, ob das Messergebnis mit anerkannten Geräten in einem weithin standardisierten Verfahren gewonnen worden ist.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm wies insofern darauf hin, dass der Richter nach ständiger Rechtsprechung dem Rechtsbeschwerdegericht in seinem Urteil die rechtliche Nachprüfung der Zuverlässigkeit der Feststellungen der Geschwindigkeitsüberschreitung ermöglichen müsse. Hierzu gehörte u.a., dass er in den Urteilsgründen zumindest die zur Feststellung der gemessenen Geschwindigkeit angewandte Messmethode mitteile und darüber hinaus darlege, dass mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden seien.

Die bloße Mitteilung “stationäre Geschwindigkeitsmessanlage” sei insoweit nicht ausreichend. Aus ihr könne nicht nachvollzogen werden, ob das Messergebnis mit anerkannten Geräten in einem weithin standardisierten Verfahren gewonnen worden sei. Das Urteil sei daher aufzuheben (OLG Hamm, 5 Ss OWi 255/08).

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