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Alleinerziehende, die ihr Kind von den Großeltern mitbetreuen lassen, können den Mehr­bedarfszuschlag zum Arbeitslosengeld II verlieren.

 

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle einer 23-jährigen Langzeitarbeitslosen aus Lippstadt, die mit ihrem Säugling zunächst im Haushalt ihrer Eltern lebte. Ihr Vater versuchte, Pflege- und Betreuungsleistungen für seine Enkeltochter der Sozialbehörde in Rechnung zu stellen. Daraufhin lehnte die Arbeit Hellweg Soest die Gewährung eines Mehrbedarfszuschlages von 36 % zum Arbeitslosengeld II ab, weil die Kindsmutter nicht allein für die Pflege und Erziehung ihrer Tochter sorge.

Zu Recht, wie das Sozialgericht Dortmund auf die Klage der arbeitslosen Mutter entschied. Die erforderliche alleinige Sorge der Leistungsempfängerin für ihr Kind liege nur dann vor, wenn kein anderer – dies könne auch ein Großelternteil sein – gleichberechtigt und unent­geltlich in erheblichem Umfang mitwirke. Die Rechnungen des Großvaters dokumentierten seine erheblichen Betreuungsleistungen zu Tages- und Nachtzeiten. Auch die gemeinsa­me Haushaltsführung spreche hierfür. Die Bezahlung der Betreuungsleistungen sei ledig­lich gegenüber der Beklagten, nicht aber der Klägerin verlangt worden.

 

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 28.04.2008, Az.: S 14 AS 206/07

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