Sind die Eltern über Umgangs- und Sorgerechtsfragen so zerstritten, dass keine Einigung erzielt werden kann, kann das Sorgerecht auf einen Elternteil übertragen werden.
Dies ergibt sich aus zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts (OLG) Köln. Die Richter machen in ihren Entscheidungen jedoch deutlich, dass es bei dieser Frage ausschließlich darauf ankommt, ob dies für das Wohl des Kindes erforderlich ist:
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Streiten die Eltern bereits seit Jahren in einer Vielzahl von gerichtlichen Verfahren über Umgangs- und Sorgerechtsfragen und konnte auch das laufende Sorgerechtsverfahren nicht erreichen, dass sie sich zum Kindeswohle über die wesentlichen Kindesfragen verständigen können, kann es nicht bei der gemeinsamen Sorge der zerstrittenen Eltern bleiben. Dies gilt umso mehr, wenn die eingeholten Sachverständigengutachten in eindeutiger Weise belegen, dass die Einigungsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern dringend erforderlich ist, um die seelisch-geistige Entwicklung der Kinder zu fördern (OLG Köln, 4 UF 93/07).
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Ist nicht erkennbar, dass sich das schlechte Verhältnis zwischen den Eltern bisher negativ auf das Kindeswohl ausgewirkt hat und ist auch nicht zu befürchten, dass sich zukünftig negative Auswirkungen ergeben könnten, verbleibt es trotz Kommunikationsproblemen zwischen den beiden Elternteilen bei der gemeinsamen elterlichen Sorge (OLG Köln, 4 UF 209/07).
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Geschrieben in Familienrecht