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“Widerspricht” der Betroffene einem behördlichen Verwarngeldbescheid, kann dieser “Widerspruch” nicht in einen zulässigen Einspruch gegen den später ergangenen Bußgeldbescheid umgedeutet werden.

Hierauf wies das Amtsgericht (AG) Kehl in einer aktuellen Entscheidung hin. Dies gelte auch, wenn der Widerspruch nach Erlass des Bußgeldbescheids bei der Verwaltungsbehörde eingeht und aus ihm hervorgeht, dass sich der Betroffene kategorisch gegen den Vorwurf wehrt. Aus der Erklärung des Betroffenen, mit der er sich gegen den Bußgeldbescheid wendet, müsse sich zweifelsfrei ergeben, dass er diesen anfechten wolle. Es genüge nicht, dass in der Erklärung der generelle Verteidigungswille ohne Weiteres erkennbar sei. Vielmehr müsse ein Bezug zum Bußgeldbescheid hergestellt werden können und vom Betroffenen auch gewollt sein (AG Kehl, 6 OWi 1/08).

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