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Die Stadt Schwerte kommt ihrer Pflicht zur Gewährleistung des Existenzminimums nicht nach, wenn sie das Arbeitslosengeld II (Alg II) des Vormunds einer 16jährigen Vollwaise auf deren Leistungsanspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) anrechnet und lediglich 6,99 Euro monatlich auszahlt.

 

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines Jugendlichen, dessen Eltern bei der Tsunami-Katastrophe im Jahre 2005 ums Leben gekommen sein sollen. Seine Tante, die für sich und ihre Tochter Alg II bezieht, nahm ihn auf und wurde als Vormund bestellt.

Die Tante wehrte sich gegen die Anrechnung der für sie und ihre Tochter gezahlten Sozialleistung. Auf ihren Eilantrag hin verpflichtete das Sozialgericht Dortmund die Stadt Schwerte, dem Jugendlichen monatlich 192,41 Euro zu zahlen. Zwar sei verfügbares Einkommen von Familienangehörigen, die im selben Haushalt lebten, vor Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG aufzubrauchen. Die Tante sei jedoch nicht als Familienangehörige im engeren Sinne anzusehen. Daran ändere auch ihre Stellung als Vormund nichts. Dass die Tante bereit sei, sich einer minderjährigen Waise anzunehmen, dürfe nicht dadurch sanktioniert werden, dass ihre Sozialleistungen auf das Niveau des AsylbLG herabgesetzt würden. Der Jugendliche sei nicht in der Lage, von den bewilligten 6,99 Euro monatlich seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, weshalb eine Regelung im einstweiligen Rechtsschutz erforderlich sei.

Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 05.09.2008, Az.: S 47 AY 191/08 ER

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