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Eine Aufforderung an einen Auftragnehmer “bis zum … zu versichern, dass die Mängelbeseitigung bis zum … abnahmereif erfolgt”, genügt den formalen Anforderungen des § 13 Nummer 5 Absatz 2 /B. Reagiert der Auftragnehmer auf diese Aufforderung nicht, kann der Auftraggeber schon nach Ablauf der ersten Frist ein anderes Unternehmen mit der Mängelbeseitigung beauftragen.

Das gilt nach einer jüngst veröffentlichten, rechtskräftigen Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin insbesondere, wenn

* die Mängelbeseitigung für den Auftraggeber mit hohem organisatorischen Aufwand verbunden ist und
* der Auftragnehmer seine Nacherfüllungspflicht bis dahin in Abrede gestellt hat.

Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Auftragnehmers zurückgewiesen (KG, 21 U 165/03; BGH, VII ZR 190/06).

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