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In einem aktuellen Urteil hat der 11. Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamm entschieden, dass der vermeintliche Vater den für ein sog. “” geleisteten grundsätzlich erst dann erstattet verlangen kann, wenn die des wirklichen Vaters in dem speziell dafür vorge- sehenen gerichtlichen Verfahren festgestellt worden ist. Der Familiensenat des Oberlandesgerichts hat damit in zweiter Instanz die Berufung des Scheinvaters gegen ein die Zahlungsklage gegen den biologischen Vater abweisendes Urteil des Amtsgerichts Warendorf zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt: Der Kläger, zu dessen Gunsten bereits in einem früheren Verfahren gerichtlich festgestellt worden ist, dass er nicht der Vater des während seiner Ehe geborenen Kindes ist, kann den wirklichen Vater des Kindes erst dann wegen des von ihm gewährten Unterhalts in Anspruch nehmen, wenn die Vaterschaft des biologischen Vaters in dem speziell dafür vorgesehenen gerichtlichen Verfahren festgestellt worden ist. Diese Beschränkung des Anspruchsrechts des Scheinvaters ist nach der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung im Grundsatz nicht allein deshalb wegen Treuwidrigkeit ausgeschlossen, wenn die für das gerichtliche Vaterschaftsanerkennungsverfahren allein antragsberechtigten Personen, nämlich die Mutter des Kindes bzw. das volljährige Kind sowie der biologische Vater einen solchen Antrag auf Durchführung des gerichtlichen Verfahrens nicht stellen, obwohl alle Beteiligten davon ausgehen, dass der Beklagte auch tatsächlich der wirkliche Vater des Kindes ist.

Im Hinblick auf die gegenwärtig zu der Gesamtproblematik geführte verfassungsrechtliche Diskussion hat der Familiensenat des Oberlandesgerichts gegen seine Entscheidung die Revision zum Bundes- gerichtshof in Karlsruhe zugelassen.

Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.02.2007 – 11 UF 210/06

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