RSS-Feed mit Nutzungshinweisen versehen
27. Juli 2008 eingestellt von Rechtsreferendar Jens Ferner (Diplom-Jurist, hier bei Google+ und XING)
Kurz-Links: http://www.ferner-alsdorf.de/?p=261
Teilen: Auf XING | Auf Facebook | Bei Twitter
RSS-Feeds unterliegen prinzipiell genauso dem Urheberrecht wie die Inhalte der Webseite insgesamt. Vom rechtlichen Standpunkt her gibt es weder eine Pflicht noch die Notwendigkeit, Nutzungsbedingungen aufzunehmen.
Die Praxis zeigt aber, dass es immer häufiger Mißverständnisse gibt – etwa wenn auf fremden Webseiten ganze RSS-Feeds, inklusive (fast) vollständiger Artikel abgebildet werden. Ein kurzer Hinweis kann daher helfen, Streit und Arbeit zu vermeiden.
Es gibt einen Grundsatz: Jeder, der den Feed nicht nur in seinem eigenen Reader liest, sondern irgendwo öffentlich anbietet, verbreitet fremde Inhalte. Eine “konkludente Einwilligung” gibt es m.E. im Urheberecht nicht, bestenfalls kann man im Anbieten des RSS-Feeds die Erklärung sehen, dass Leser in Ihrem Feedreader den Feed elsen dürfen – auf keinen Fall mehr.
Ich kann Anbietern nur nahelegen, in den eigenen RSS-Feed – sofern er Beschränkungen unterliegen soll, einen entsprechenden Hinweis aufzunehmen, der dann auch im Impressum platziert wird. Er sollte einfach und klar sein und dem nicht-juristischen Leser kurz vor Augen halten, warum/wozu der RSS-Feed angeboten wird. Das spart hinterher viel Mühe und Streit.
Webseiten-Betreiber, die RSS-Feeds im Volltext einbinden, sollten sich vor Augen halten, dass nicht nur die selbst geschriebenen Texte des betroffenen Webmasters ein Problem sind. Manche Webseiten kaufen sich Inhalte auch bei Content-Anbietern ein. Wer solche Inhalte übernimmt, läuft Gefahr, von einem ihm unbekannten Dritten abgemahnt zu werden, der ein starkes eigenes Interesse an möglichst kostenintensiven Verfahren hat. Beachten Sie daher entsprechende Hinweise und fragen Sie im Zweifellsfall vorher immer einmal nach.
Wenn ein Webmaster gar keine Hinweise gibt, heisst das nicht, dass der jeweilige RSS-Feed frei verfügbar ist, sondern dass sie im Zweifellsfall erstmal die Finger von einer Einbindung auf Ihrer Webseite lassen. Fragen Sie hier vor einer Verwendung immer erst nach.
Wer das weitverbreitete WordPress-System nutzt, kann sich mit dem Plugin (c)-Feed die Arbeit erleichtern: Zu finden hier.
Unsere Facebook-Seite hat bereits 826 Fans - folgen auch Sie uns und bleiben Sie auf dem Laufenden!An dieser Stelle würden wir Ihnen gerne weitere Inhalte zeigen - dazu ist aber Ihre Einwilligung nötig, da u.a. Ihre IP-Adresse an externe Dienste wie Facebook und Twitter übermittelt wird. Wenn Sie das wünschen, klicken Sie bitte hier - Unsere Datenschutzerklärung
(Tags: homepage, rss, Urheberrecht)