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Das bloße Anbringen eines Radarwarngeräts auf dem Armaturenbrett zur Sicherstellung einer potenziellen Nutzbarkeit reicht noch nicht aus, um eine strafbare “Betriebsbereitschaft” zu begründen. Für die Betriebsbereitschaft muss eine zumindest kurzfristige Herstellbarkeit der Stromversorgung während der Fahrt festgestellt werden. Hieran fehlt es, wenn sich kein passendes Stromversorgungskabel im Tatfahrzeug befindet.

Hierauf wies das Amtsgericht (AG) Lüdinghausen hin. Nach der Straßenverkehrsordnung sei das Betreiben oder das betriebsbereite Mitführen eines Radarwarngeräts verboten. Werde das Gerät jedoch nicht betrieben, sei entscheidend, ob es zumindest “betriebsbereit” sei, also während der Fahrt jederzeit ohne größere technische Vorbereitungen eingesetzt werden könne. Ab wann das der Fall ist, sei in der Rechtsprechung bislang nicht geklärt. Die Literatur geht davon aus, dass das selbst dann der Fall sein könne, wenn das Gerät abgeschaltet oder das Stromversorgungskabel abgezogen ist. Nach Ansicht des AG müsse aber zumindest kurzfristig die Stromversorgung hergestellt werden können (AG Lüdinghausen, 19 OWi-89 Js 103/08-16/08).

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