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Wer mehr als nur ein Einfamilienhaus sein eigen nennt, kann nur eingeschränkt auf seine private bauen. Denn die gewährt Versicherungsschutz lediglich für das aktuell vom Versicherungsnehmer bewohnte Einfamilienhaus.

Das entschied das Landgericht Coburg mit einem jetzt durch das Oberlandesgericht Bamberg bestätigten Urteil und wies die Klage eines „Mehrhäuslebesitzers“ ab. Der hatte von seiner Privathaftpflicht Deckung für einen Wasserschaden von rund 5.500 € an einem Nachbaranwesen verlangt, der durch einen Rohrbruch in seinem früher vermieteten und dann leer stehenden verursacht worden war.

Sachverhalt

Als der Kläger die Privathaftpflichtversicherung abschloss, hatte er nur ein Wohnhaus. Aus beruflichen Gründen erwarb er später ein zweites Hausanwesen, in das er umzog. Das erste vermietete er jahrelang. Als es dann leer stand, fror eine Wasserleitung auf. Ein Teil des Wassers lief in ein Nachbarhaus und führte dort zu Schäden von rund 5.500 €, für die der Kläger aufkommen soll. Er wandte sich daher an seine Privathaftpflicht, die sich aber weigerte, Versicherungsschutz zu gewähren, und dabei auf die Versicherungsbedingungen (das „Kleingedruckte“) verwies. Darin ist festgelegt, dass „die Gefahren … als Inhaber eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses, sofern dieses vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet wird“ versichert sind.

Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Coburg gab der Recht. Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger das Haus gerade nicht zu Wohnzwecken, sondern als Mietobjekt nutzte. Um ein Wochenendhaus, für das die einzustehen hätte, handelte es sich gerade nicht. Zudem umfasst die jeweils nur ein Einfamilienhaus, nämlich immer das gerade vom Versicherungsnehmer dauernd bewohnte, nicht jedoch weitere Hausanwesen. Der Kläger muss den Schaden des Nachbarn daher aus der eigenen Tasche begleichen.

Fazit

Das Eigentum an mehreren Häusern ist mitunter eher Last als Lust.

LG Coburg, Urteil vom 27. Februar 2008, Az: 11 O 720/07; OLG Bamberg, Beschlüsse vom 28. Mai und 18. Juni 2008, Az: 1 U 34/08 – Das Urteil ist rechtskräftig

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