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Ein Ehepaar mit den drei kleinen Kindern (2, 4 und 5 Jahre alt) muss die Wohnung in dem Mehrfamilienhaus in der Wiesenstraße in Wuppertal nicht räumen. Die des Vermieters war unberechtigt.

Dass die der Familie im Sommer 2007 trotz eines Verbotsschildes auf dem Garagenhof und nicht bloß auf dem angrenzenden Spielplatz spielten, stellte jedenfalls keine erhebliche Verletzung mietvertraglicher Pflichten dar.

Landgericht Wuppertal, Aktenzeichen 16 S 25/08

In der mündlichen Verhandlung hatte die Kammer erläutert, dass eine Kündigung erst dann in Betracht komme, wenn die Nachbarn so stark beeinträchtigt waren, dass sie berechtigterweise die Miete mindern durften.

Eine derartige unzumutbare Beeinträchtigung hat aber nicht vorgelegen: Angesichts der vielen Kinder in der Wohnanlage und des angrenzenden Spielplatzes war der nicht über das übliche Maß hinausgehende Spiellärm hinzunehmen. Die Revision hat die Kammer nicht zugelassen. Damit ist der Mietstreit rechtskräftig entschieden.

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