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Dem anwaltlichen steht im Gegensatz zu dem Verteidiger (§ 147 Abs. 1 StPO) ein eigenes Recht auf nicht zu. Diese ist im Ermittlungsverfahren grundsätzlich zu versagen, soweit Zwecke des Strafverfahrens entgegenstehen (§ 477 Abs. 2 Satz 1 StPO). Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung der Akteneinsicht für den Zeugenbeistand durch die Bundesanwaltschaft im Ermittlungsverfahren hat gemäß §§ 475, 478 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit §§ 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4 StPO, 73 Abs. 1, 120 Abs. 3 GVG nicht der Vorsitzende allein, sondern der Senat zu entscheiden.

KG Berlin, 1. Strafsenat, AZ: (1) 2 BJs 58/06 – 2 (2/08) – 7.2.08

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