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Vorsicht: BVerfG zum Rauchverbot

Erste Meldungen zur Entscheidung des bzgl. des Rauchverbotes sind mit Vorsicht zug enießen: Zwar bekräftigt das , dass es Ausnahmeregelungen geben muss, doch gibt es mehr, als z.B. bei der SZ berichtet:

Allerdings darf in Trinkkneipen mit weniger als 75 Quadratmetern und nur einem Raum ab sofort wieder geraucht werden.

Nach aktuellen Informationen gibt es wohl weitere Auflagen, wie z.B. dass unter 18-Jährigen der Zutritt verwehrt sein muss sowie keine Speisen angeboten werden dürfen. Nähere Infos sobald ein erster offizieller Text vorliegt, von einem “kippen” des Rauchverbots kann aber nach derzeitigem Erkenntnisstand keine Rede sein, vielmehr gibt es unter sehr engen Vorraussetzungen eine Ausnahmeregelung. Aber auch diese Information ist mit vorsicht zu geniessen, da sie auf mündlichen Bericht aus Karlsruhe basiert.

Nachtrag: Nach aktuellen Hinweisen (via lawblog) wurde ausdrücklich vom BVerfG darauf hingewiesen, dass ein absolutes verfassungsgemäß umzusetzen wäre. Dies verdeutlicht meine obige Warnung vor ersten Berichten und ich mahne, dringend die offiziellen Mitteilungen des BVerfG abzuwarten um bis dahin keinesfalls zu schreiben, “Rauchverbote wären Verfassungswidrig”, wie auf ersten Seiten nun auch schon zu lesen ist.

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