8. Juli 2008 eingestellt von Rechtsreferendar Jens Ferner (Diplom-Jurist)
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Zwei ältere Urteile, die hier der Vollständigkeit halber aufgenommen werden:
- Das LG Hamburg hat entschieden (Urteil vom 26.07.2006, Aktenzeichen: 308 O 407/06), dass ein Anschlussinhaber für die Nutzung seines unverschlüsselten WLANS haftet. Man kann sich also nicht aus der Verantwortung stehlen, indem man behauptet, in das eigene WLAN hätte sich jeder, jederzeit einklinken können. Dabei stellt das Gericht ausdrücklich fest, dass technische Unkenntnis nicht schützt.
- Das LG Frankfurt (AZ 2-3 O 771/06) hatte weiterhin entschieden: “Der Anschlussinhaber haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen, die über seine ungeschützte WLAN-Verbindung begangen werden. Das Ausschalten des PC reicht als Schutz für die WLAN-Verbindung nicht aus. Der Anschlussinhaber hat sich über technische Möglichkeiten zum Schutz seiner WLAN-Verbindung zu informieren.”
Jedenfalls das Urteil des LG Frankfurt wurde nun vom OLG Frankfurt aufgehoben, dazu hier den Beitrag lesen.
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