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Von einer können auch Hausratgegenstände erfasst sein, die sich vorübergehend außerhalb der versicherten befinden und dort entwendet werden.

Mit dieser Begründung verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm eine zur Zahlung. Zum Streit war es gekommen, als der Versicherungsnehmer aus seiner Wohnung auszog, für die er eine Hausratversicherung abgeschlossen hatte. Einen Teil seiner Hausratsgegenstände lagerte er daher auf seinem Betriebsgelände. Als diese dort bei einem Einbruch entwendet wurden, weigerte sich die Ersatz zu leisten.

Das OLG begründete seine Entscheidung damit, dass der Versicherungsnehmer die Versicherung aus dem Gesichtspunkt der sog. “Außenversicherung” in nehmen könne. Danach seien Hausratsgegenstände versichert, die sich vorübergehend außerhalb der versicherten Wohnung befänden. “Vorübergehend” bedeute hierbei, dass eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit der Rückkehr der Sachen an den Versicherungsort bestehe. Sei eine dauernde Entfernung der aus der Wohnung beabsichtigt, schließe dies den aus. Im vorliegenden Fall, in dem die alte Wohnung noch bestehe, die neue aber noch nicht bezogen sei, befinde sich der Versicherungsnehmer regelmäßig in einer schwierigen Situation. In dieser Übergangssituation erscheine es zugunsten des Versicherungsnehmers gerechtfertigt anzunehmen, dass Sachen des täglichen Gebrauchs, die täglich benutzt werden können und die sich nur zufällig außerhalb der alten bzw. neuen Wohnung befunden hätten (z.B. im oder bei Verwandten), versichert sind. Lege man diesen Maßstab an, seien die vorliegend entwendeten zwei Kameras, die Lesebrille, die Sonnenbrille und die Kleidungsstücke des Klägers versichert gewesen. Zum einen handele es sich dabei um Dinge des täglichen Gebrauchs. Zum anderen hätten diese Gegenstände nicht dauerhaft in den Betriebsräumen verbleiben sollen (OLG Hamm, 20 U 54/07).

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