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Bei einem Werkmangel genügt für die der Rechte des Bestellers und die Hemmung der der Hinweis auf die bloßen Mangelerscheinungen.

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) brauche der Besteller die Mangelursachen überhaupt nicht mitzuteilen. Es sei auch nicht schädlich, wenn er sie irrtümlich falsch angebe. Dies gelte auch, wenn der Besteller irrtümlich annehme, dass einer objektiven Funktionsstörung gar kein , sondern lediglich ein Bedienungsfehler zugrunde liege (BGH, X ZR 101/06).


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