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Das Oberlandesgericht (OLG) München hat klargestellt, was unter den Begriffen “einfache” und “relative” zu verstehen ist. Die “einfache” erreicht ein Beschlussantrag bzw. Wahlvorschlag, wenn er mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erforderlich ist, dass die Zahl der gültigen Ja-Stimmen die der gültigen Nein-Stimmen um wenigstens eine übertrifft. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Die einfache entspricht somit der absoluten der abgegebenen gültigen Stimmen. Stehen bei einer Wahl mehr als zwei Kandidaten zur Auswahl, muss der Gewählte also mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen haben.

Hiervon zu unterscheiden ist die “relative” Stimmenmehrheit, bei der es genügt, dass eine Abstimmungsalternative mehr Stimmen erhält als eine der anderen. Im vorliegenden Fall hatte die des Vereins bestimmt, dass bei den Vorstandswahlen der Kandidat gewählt ist, der die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. Andernfalls sollte eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen stattfinden. Bei der Wahl erhielten zwei Bewerber jeweils 8 Stimmen, einer 9 und einer 14. Der ging davon aus, dass der Kandidat, der 14 Stimmen erhalten hatte, gewählt sei. Das Registergericht lehnte die Eintragung des neuen Vorstands aber mit der Begründung ab, dass die erreichte Mehrheit nicht der Satzungsregelung entsprach. Das OLG bestätigte diese Auffassung (OLG München, 31 Wx 78/07).

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