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In kindschaftsrechtlichen müssen Eingriffe in das elterliche in einer einzelfallbezogenen Abwägung in besonderem Maße dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Übermaßverbot Rechnung tragen.

Hierauf wies das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) hin. Die machten deutlich, dass eine Trennung des Kindes von dem sorgeberechtigten Elternteil in derartigen Verfahren nur erfolgen dürfe, wenn das Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreiche, dass das in seinem körperlichen, geistigen und seelischen Wohl nachhaltig gefährdet sei. Der Gefahr dürfe nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden können (Saarländisches OLG, 9 WF 90/07).

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