Strafrecht | Auto & Verkehr | Arbeitsrecht | Familienrecht | Gewerblicher Rechtsschutz | IT-Recht | (IT-)Vertragsrecht

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat einen Eilantrag gegen das am 1. Oktober 2007 in Kraft getretene Hessische abgelehnt. Dieses verbietet das unter anderem in Gaststätten und Verstöße gegen dieses Verbot mit Bußgeldern. Der Beschwerdeführer ist starker und Stammgast in einer Gaststätte, in der das Rauchen seit dem 1. Oktober 2007 verboten ist. Er hält das Gesetz für verfassungswidrig, weil es ihn und die betroffenen Gastwirte über Gebühr einschränke.

Diese Einschätzung teilte das BVerfG jedoch nicht. Die erläuterten, dass die Entscheidung von einer Folgenabwägung abhänge. Diese ergebe aber, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen schweren Nachteile nicht vorliegen würden. Für den Beschwerdeführer selbst würden die Nachteile des Nichterlasses einer einstweiligen Anordnung eher gering wiegen. Er werde in der Zwischenzeit bis zur abschließenden Entscheidung nicht allgemein am Rauchen und auch nicht am Besuch von Gaststätten gehindert. Vielmehr sei ihm lediglich eine einzelne Verhaltensweise – das Rauchen – während des Gaststättenbesuchs untersagt. Dem stünden die mit dem Erlass einer Eilentscheidung verbundenen Beeinträchtigungen des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gegenüber. Etwaige Nachteile für die betroffenen Gastwirte könnten in diesem Verfahren mangels hinreichenden Vortrags des Beschwerdeführers keine Berücksichtigung finden (BVerfG, 1 BvR 2822/07).

Unsere Facebook-Seite hat bereits 826 Fans - folgen auch Sie uns und bleiben Sie auf dem Laufenden!

An dieser Stelle würden wir Ihnen gerne weitere Inhalte zeigen - dazu ist aber Ihre Einwilligung nötig, da u.a. Ihre IP-Adresse an externe Dienste wie Facebook und Twitter übermittelt wird. Wenn Sie das wünschen, klicken Sie bitte hier - Unsere Datenschutzerklärung

(Tags: , , , , , , , , )

Ähnliche Artikel