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Verweigert ein die vertraglich vereinbarte Leistung von Überstunden, kann dies eine fristlose rechtfertigen.

Diese Entscheidung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz und wies die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers ab. Dieser hatte sich in seinem Arbeitsvertrag zur Leistung von Überstunden verpflichtet, sofern dies aus betrieblichen Gründen erforderlich sei. Als der Überstunden anordnete, verweigerte der Arbeitnehmer die zusätzliche Arbeit. Daraufhin kündigte ihm der fristlos. Die sahen in dieser Reaktion eine Arbeitsverweigerung. Auf die üblicherweise erforderliche könne ausnahmsweise verzichtet werden, da es sich vorliegend um einen Verstoß gegen eine Verpflichtung handele (LAG Rheinland-Pfalz, 6 Sa 143/07).

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