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Während einer vereinbarten , längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer von zwei Wochen gekündigt werden. In diesem Fall gilt nicht die längere Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.

Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeiters hin. Dieser hatte mit seinem eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. Nach rund vier Monaten kündigte der das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen. Der hielt diese Frist für falsch berechnet.

Das BAG sah das jedoch nicht so und wies seine Kündigungsschutzklage ab. Hätten die Parteien eine Probezeit von bis zu sechs Monaten vereinbart, greife die von zwei Wochen ein. Das gelte unabhängig davon, ob die Probezeitvereinbarung bezogen auf die geschuldete Tätigkeit noch angemessen sei (BAG, 6 AZR 519/07).

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