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Nach § 1a hat der Arbeitnehmer auf Zahlung einer Abfindung, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt und der Arbeitnehmer gegen die nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist klagt.

Wie hoch die Abfindung in einem solchen Fall ist, hatte jüngst das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden. Im Streitfall hatte die Beklagte dem Kläger betriebsbedingt gekündigt und ihm im Kündigungsschreiben mitgeteilt, er könne eine Abfindung beanspruchen, falls er die Klagefrist verstreichen lasse. In einer dem Kündigungsschreiben beigefügten Stellungnahme des Betriebsrats war ein handschriftlicher, nicht unterzeichneter Vermerk des Betriebsratsvorsitzenden enthalten, wonach eine Abfindung von 8.000 EUR vereinbart sei. Der Kläger erhob gegen die keine Klage. Die Beklagte zahlte an ihn 8.000 EUR. Der Kläger hat geltend gemacht, nach § 1a stünden ihm 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr und damit (rechnerisch unstreitig) weitere 4.076,16 EUR zu. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.

Die Revision war erfolgreich. Das BAG hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Dem Kläger steht eine Abfindung nach § 1a zu. Die wiesen zunächst einmal darauf hin, dass der nach dem Gesetz jedoch nur entstehe, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben auf die vorgenannten Anspruchsvoraussetzungen ( auf Abfindung bei Betriebsbedingtheit der und Verstreichenlassen der Klagefrist) hinweise. Dann betrage die Höhe der Abfindung nach § 1a Abs. 2 0,5 Monatsverdienste für jedes Beschäftigungsjahr. Durch diese gesetzliche Regelung seien die Arbeitsvertragsparteien zwar nicht gehindert, eine geringere Abfindung zu vereinbaren. Wolle der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer allerdings eine geringere Abfindung anbieten, müsse er unmissverständlich erklären, dass sein Angebot kein solches nach § 1a sein solle. Vorliegend habe das Kündigungsschreiben die in § 1a vorgesehenen Hinweise enthalten. Allerdings sei nicht hinreichend deutlich erkennbar gewesen, dass die Abfindung geringer als in § 1a vorgesehen ausfallen sollte (BAG, 2 AZR 807/06).

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