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Ergeht im Kündigungsschutzprozess zugunsten des Arbeitnehmers in erster, aber auch in zweiter Instanz ein obsiegendes Urteil, müssen “zusätzliche Umstände” hinzutreten, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den nicht zu beschäftigen.

Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hin. Zwar sehe das Kündigungsschutzgesetz vor, dass das Arbeitsgericht auf des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis auch auflösen könne, wenn die unwirksam gewesen sei. Voraussetzung sei jedoch, dass Gründe vorlägen, die eine Zusammenarbeit zwischen und Arbeitnehmer ausschließen würden. Um diese zusätzlichen Umstände darzulegen, genüge allerdings eine schlagwortartige Zusammenfassung der Kündigungsvorwürfe nicht. Außerdem könne der keinen stellen, wenn er zuvor eine unberechtigte fristlose Kündigung ausgesprochen habe (LAG Rheinland-Pfalz, 4 Sa 851/06).

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