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Kündigung einer Lehrerin

Kündigungsgrund: Lehrerin muss unangekündigten Unterrichtsbesuch hinnehmen
Eine Lehrerin im Beamtenverhältnis auf Probe, die ihre Mitwirkung an einem unangekündigten Unterrichtsbesuch des Schulaufsichtsbeamten verweigert, kann entlassen werden.

Diese Entscheidung traf das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz. Die von der Entscheidung betroffene Lehrerin war als Realschullehrerin Beamtin auf Probe. Wegen Zweifeln an ihrer Eignung für den Lehrerberuf wurde die verlängert. Dabei wurde ihr mitgeteilt, dass Grundlage für weitere dienstliche Beurteilungen u.a. angekündigte und unangekündigte Unterrichtsbesuche durch den Schulaufsichtsbeamten sein würden. Bei einem solchen Besuch verweigerte die Lehrerin dem Schulaufsichtsbeamten und dem stellvertretenden Schulleiter den Zutritt zu ihrem Unterricht. Daraufhin erfolgte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis wegen mangelnder Bewährung in der .

Das OVG lehnte ihren Antrag ab, die aufschiebende Wirkung der hiergegen erhobenen Klage wiederherzustellen. Es führte aus, dass eine Beamtin auf Probe auf Grund des beamtenrechtlichen Dienst- und Treuverhältnisses grundsätzlich verpflichtet sei, vor ihrer Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit jederzeit an der Feststellung ihrer Bewährung durch Zulassung von Unterrichtsbesuchen mitzuwirken. Verweigere sie diese Mitwirkung ohne sachlichen Grund, zeige die darin liegende Verletzung der beamtenrechtlichen Gehorsamspflicht einen Eignungsmangel auf. Dieser rechtfertige regelmäßig bereits für sich eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung. Bei der Entscheidung über die Verbeamtung von Lehrkräften auf Lebenszeit sei der erheblichen Bedeutung einer guten Schulausbildung Rechnung zu tragen. Es müsse sichergestellt werden, dass den steigenden Anforderungen an den Unterricht gerecht werden. Sie müssten stets, d.h. nicht nur anlässlich eines angekündigten Unterrichtsbesuchs, auf den Unterricht optimal vorbereitet sein. Wer einen Unterrichtsbesuch zur Eignungsfeststellung nicht zulasse, offenbare in der Regel, dass er sich dieser Zusammenhänge und seiner Verantwortung nicht in dem für einen Lebenszeitbeamten erforderlichen Umfang bewusst und demzufolge für den öffentlichen Schuldienst nicht tragbar sei (OVG Rheinland-Pfalz, 2 B 11340/05.OVG).

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