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Einen minderjährigen Schüler kann in Zeiten, in denen er nicht zur Schule geht und keine Ausbildung absolviert, grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit treffen. Ihm ist dann eine zuzumuten, um damit seinen zumindest teilweise zu decken.

Das musste sich eine 16-jährige sagen lassen, die nach ihrem Schulabschluss im Februar auf den Beginn ihres Ausbildungsverhältnisses im August wartete. Zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit in diesem Zeitraum war sie nicht bereit. Ihr Vater wollte daher seine monatliche Unterhaltszahlung kürzen.

Hierzu sei er nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock auch berechtigt. Nach Ansicht der habe sich in dem betreffenden Zeitraum die Bedürftigkeit der verändert. Sie habe zwar keine Einkünfte. Sie müsse sich aber so behandeln lassen, als hätte sie Einkünfte erzielt. Der Grund hierfür sei, dass sie ihre Erwerbsobliegenheit verletzt habe. Auch Minderjährige hätten die Pflicht zur Aufnahme einer , solange sie nicht zur Schule gingen und keine Ausbildung absolvieren würden. Zumindest gelte das für eine Teilzeittätigkeit von ca. 10 Stunden pro Woche. Dem stünden auch keine schutzbedürftigen Belange des Minderjährigen entgegen. Die Richter wiesen vielmehr darauf hin, dass es für die Entwicklung der förderlich sei, wenn sie zu ihrem eigenen Lebensunterhalt beitrage (OLG Rostock, 10 WF 103/06).

Hinweis: Solange der Unterhaltspflichtige noch zur Schule geht, kann von ihm keine Nebentätigkeit erwartet werden.

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