Strafrecht | Auto & Verkehr | Arbeitsrecht | Familienrecht | Gewerblicher Rechtsschutz | IT-Recht | (IT-)Vertragsrecht

Kein Beihilfeanspruch des Lebenspartners

Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft – Kein Beihilfeanspruch des Lebenspartners: Ein hat keinen Anspruch darauf, dass sein bei der berücksichtigt wird.

Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz im Rechtsstreit eines Beamten, der vor dem Standesamt eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eingegangen war. Er wollte später erreichen, dass sein Partner im Falle der Erkrankung Beihilfe entsprechend einem Ehegatten erhält. Dies lehnte die zuständige Oberfinanzdirektion ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Klage, die nun abgewiesen wurde.

Nach Ansicht des Gerichts müsse der Lebenspartner beihilferechtlich nicht wie der eines Beamten behandelt werden. Eine solche Pflicht zur Gleichbehandlung ergebe sich weder aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz noch aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Mit den Beihilferegelungen konkretisiere der Dienstherr seine Fürsorgepflicht in Krankheits- und vergleichbaren Fällen und regele darin grundsätzlich abschließend, wer Beihilfe erhalten könne. Verfassungsrechtliche Grundsätze erforderten keine andere Bewertung. Vielmehr sei eine Differenzierung auch aus verfassungsrechtlicher Sicht gerechtfertigt, da das Grundgesetz nur und Familie, nicht aber die eingetragene Lebenspartnerschaft unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stelle (VG Koblenz, 2 K 256/07.KO).

Unsere Facebook-Seite hat bereits 827 Fans - folgen auch Sie uns und bleiben Sie auf dem Laufenden!

An dieser Stelle würden wir Ihnen gerne weitere Inhalte zeigen - dazu ist aber Ihre Einwilligung nötig, da u.a. Ihre IP-Adresse an externe Dienste wie Facebook und Twitter übermittelt wird. Wenn Sie das wünschen, klicken Sie bitte hier - Unsere Datenschutzerklärung

(Tags: , , , , , )

Ähnliche Artikel