Behörde darf Namen eines Beamten und Dienst-E-Mail-Adresse im Internet veröffent
10. Juni 2008 eingestellt von Rechtsreferendar Jens Ferner (Diplom-Jurist, hier bei Google+ und XING)
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Eine Behörde ist befugt, den Namen eines Beamten und seine dienstliche E-Mail-Adresse im Internet-Auftritt der Beschäftigungsbehörde zu veröffentlichen.
Dies stellte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz klar. Geklagt hatte ein Oberbibliotheksrat in einer Landesbibliothek. Dieser war für die Beratung der Benutzer bei der Literatursuche, die Durchführung fachbezogener Benutzerschulungen sowie die Beantwortung fachbezogener Fragen zuständig. Im Internet-Auftritt der Bibliothek wurden sein Name und seine dienstliche E-Mail-Adresse, die seinen Namen enthält, angegeben.
Dies sei nach Ansicht des OVG nicht zu beanstanden. Im Interesse einer transparenten, bürgernahen öffentlichen Verwaltung dürfe sich der Dienstherr für einen “personalisierten” Behördenauftritt im Internet entscheiden. Deshalb könne er Namen, Funktion und dienstliche Erreichbarkeit jedenfalls solcher Beamter, die – wie der Kläger – mit Außenkontakten betraut seien, auch ohne deren Einverständnis bekannt geben. Etwas anderes gelte lediglich, wenn einer Übermittlung Sicherheitsbedenken entgegenstünden. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Der Kläger könne daher keine Beseitigung verlangen (OVG Rheinland-Pfalz, 2 A 10413/07.OVG).
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(Tags: beamte, beamter, informationelle selbstbestimmung, internet, namensnennung)