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Der eines weiteren Mieters zu einem auf mehr als ein Jahr abgeschlossenen genügt der , wenn der mit dem neu eintretenden unter Bezugnahme auf den Mietvertrag den Beitritt schriftlich vereinbart und der bisherige formlos zustimmt.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Celle hin. Die erläuterten zunächst, dass ein Mietvertrag grundsätzlich auch mündlich vereinbart werden könne. Eine Ausnahme gelte jedoch, wenn ein befristeter Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr gelten solle. Dann müsse der Mietvertrag in schriftlicher Form geschlossen werden. Diese Schriftform sei im vorliegenden Fall eingehalten worden. Es sei nicht erforderlich, dass alle drei Parteien gemeinsam einen neuen Mietvertrag unterzeichnen würden. Vielmehr sei ausreichend, wenn der neu hinzutretende Mieter mit dem Vermieter eine schriftliche Vereinbarung treffe, in der ausdrücklich auf den bisherigen Mietvertrag Bezug genommen werde. Damit werde dem Sinn und Zweck des Gesetzes Genüge getan. Ein späterer Grundstückserwerber werde so in die Lage versetzt, sich vollständig über die auf ihn übergehenden Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zu unterrichten (OLG Celle, 2 W 116/07).

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