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Ein Kraftfahrzeug ist nicht schon deshalb als Unfallfahrzeug anzusehen, weil es mehrere reparierte Blech- oder Einfachschäden aufweist, die jeweils geringfügig und als Bagatellschäden einzustufen sind.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. Es wies damit die Klage eines Autokäufers zurück, der den rückabwickeln wollte. Stein des Anstoßes waren einige Parkschäden (Kratzer, Schrammen, Streifschäden und geringfügige Blechschäden), die der Verkäufer durch Überlackieren beseitigt hatte. Diese beruhten darauf, dass er beim Ein- und Ausfahren aus seiner Garage mehrfach am Garagentor hängen geblieben war.

Sei im schriftlichen Kaufvertrag vereinbart, dass das Fahrzeug keine Unfallschäden aufweise, bedeute dies nach Ansicht der , dass das Fahrzeug keinen erlitten habe, der als erheblich anzusehen sei. Die Erheblichkeit eines Schadens bestimme sich nach der Verkehrsauffassung. Danach würden nur geringfügige, ausgebesserte Blech- oder Einfachschäden aus dem Begriff der Unfallfreiheit ausgeklammert. Auch wenn mehrere ordnungsgemäß reparierte Bagatellschäden vorlägen, würde dies nicht zu einem führen (OLG Karlsruhe, 7 U 111/07).

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